Damit liegt zumindest eine nebenberufliche Tätigkeit vor (vgl. BGE 147 IV 176 E. 2.2.1). Es ist angesichts seines betriebenen Aufwands sowie dem unbeirrten Festhalten an seinen psychischen Problemen nach Kenntnis der Observationsergebnisse davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich darauf eingestellt hat, auch weiterhin Renten zu beziehen und bereit gewesen ist, weitere Täuschungshandlungen vorzunehmen, um diese Einnahmequelle nicht zu verlieren. Der Beschuldigte hat sich des gewerbsmässigen Betrugs schuldig gemacht (Zeitraum vom 13. Oktober 2016 bis 1. April 2017).