Das Handeln des Beschuldigten erweist sich zudem als gewerbsmässig, was der Beschuldigte bei gegebenen übrigen Tatbestandsmerkmalen denn auch gar nicht in Frage stellt. Er hat Renten von Fr. 12'843.85 in rund 6 Monaten erhalten, was pro Monat rund Fr. 2'100.00 entspricht. Dieses Einkommen stellt einen namhaften Beitrag an die Kosten der Lebensgestaltung für sich und seine Familie dar. Damit liegt zumindest eine nebenberufliche Tätigkeit vor (vgl. BGE 147 IV 176 E. 2.2.1).