Der Beschuldigte hat gegenüber Ärzten und Gutachtern, insbesondere Dr. med. D., und den Versicherungen, insbesondere der IV-Stelle, eine schwere Depression vorgetäuscht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.6.2). Er hat einen beträchtlichen Aufwand betrieben (Präsentation in demonstrativ schlechter und ungepflegter Verfassung, Vorspiegelung eines falschen psychischen Gesundheitszustands). Angesichts seiner Vorgehensweise handelte er mit Wissen und Willen, was denn auch grundsätzlich nicht mehr bestritten wird (vgl. Stellungnahme vom 15. September 2022). -5-