Dass dadurch der Deliktsbetrag nicht den tatsächlich für die Zeit von Oktober 2016 bis April 2017 ausbezahlten Leistungen, auf die kein Anspruch bestanden hat, entspricht, ist die direkte Folge der verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts, dass die Vermögensdispositionen «in der fraglichen Zeit» festzustellen seien und deshalb hinzunehmen. Hinsichtlich der übrigen Tatbestandselemente (Täuschung sowie Irrtum und für den Betrug zudem Arglist) kann auf die Erwägungen des Urteils des Bundesgerichts 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.5 f. verwiesen werden.