Die Ärzte und Gutachter hätten bei Kenntnis der falschen Vorbringen des Beschuldigten und dessen wirklichen Gesundheitszustands keine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer schweren Depression bescheinigt. Der Beschuldigte hätte gestützt darauf keine Rente zugesprochen erhalten. Mithin hatte er auf die Auszahlung dieser Renten keinen Anspruch. Der auf diesen konkreten Vermögensdispositionen beruhende Vermögensschaden beträgt in der Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 12. Oktober 2016 Fr. 1'432.00 und in der Zeit vom 13. Oktober 2016 bis 1. April 2017 Fr. 12'843.85.