Es wurden im Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 12. Oktober 2016 von der Ausgleichskasse des B. Fr. 1'432.00 (UA BO I act. 239) und im Zeitraum vom 13. Oktober 2016 bis 1. April 2017 von der Ausgleichskasse des B. Fr. 7'160.00 (UA BO I act. 239 ff.) sowie der C. Fr. 5'683.85 (UA BO I act. 272 ff.), gesamthaft in diesem zweiten Zeitraum Fr. 12'843.85, überwiesen. Diese Leistungen sind aufgrund der simulierten psychischen Probleme des Beschuldigten und damit irrtumsbedingt erfolgt. Die Ärzte und Gutachter hätten bei Kenntnis der falschen Vorbringen des Beschuldigten und dessen wirklichen Gesundheitszustands keine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer schweren Depression bescheinigt.