Nach den verbindlichen Vorgaben des Bundesgerichts sind die Vermögensdispositionen «in der fraglichen Zeit» massgebend. Es ist somit auf das jeweilige Valuta-Datum der Gutschrift der Rente auf den Bankkonten des Beschuldigten abzustellen. Faktisch hängt damit der -4- Vermögensschaden vom Datum der Überweisung, mithin der Auszahlungsmodalität, und nicht vom Grund der Leistungen, mithin der Rente für einen bestimmten Monat oder eines Anteils pro rata temporis, ab.