2.2. 2.2.1. Hinsichtlich der gemäss Bundesgericht zu prüfenden Vermögensdispositionen sowie des Vermögensschadens – beides wurde vom Beschuldigten in seiner Beschwerde ans Bundesgericht bei Vorliegen der übrigen Tatbestandselemente der Täuschung, des Irrtums sowie der Arglist nicht einmal gerügt und auch im ersten Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt – ergibt sich im Einzelnen, was folgt: