Wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen, macht sich des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung schuldig (Art. 148a StGB; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 6B_1108/2021 vom 27. April 2023 E. 1.4 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.4).