1.2. Nach den verbindlichen Vorgaben des Bundesgerichts liegen die Tatbestandselemente des Irrtums, der Täuschung sowie der Arglist vor. Es sei aber nicht differenziert worden, welcher des gesamthaft festgestellten Vermögensschadens «in der Zeit» vom 1. Oktober 2016 bis 12. Oktober 2016 und welcher vom 13. Oktober 2016 bis 1. April 2017 entstanden sei und auf welchen konkreten Vermögensdisposition dieser jeweils beruhe. Es habe eine neue Auseinandersetzung mit der Frage der Gewerbsmässigkeit, des «leichten Falls» gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB, der Strafzumessung und der Landesverweisung zu erfolgen.