3.2. Der Beschuldigte beantragte mit Stellungnahme vom 15. September 2022 einen Schuldspruch für den gesamten Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 1. April 2017 wegen eines leichten Falls des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung sowie einen Verzicht auf eine Landesverweisung. Eventualiter sei von einer Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB abzusehen. Das Obergericht zieht in Erwägung: