2. Das Bundesgericht hiess eine vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_688/2021 vom 18. August 2022 teilweise gut, hob das Urteil des Obergerichts vom 30. April 2021 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft hielt mit Stellungnahme vom 5. September 2022 unter Verzicht auf weitergehende Ausführungen an den bereits gestellten Anträgen fest.