Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.202 (ST.2019.73; StA.2019.73) Urteil vom 12. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Ersatzrichterin Jacober Gerichtsschreiber Fehlmann Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1966, von Kosovo, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Franz Hollinger, […] Gegenstand Gewerbsmässiger Betrug, unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Das Obergericht sprach den Beschuldigten mit Urteil SST.2020.92 vom 30. April 2021 vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der SUVA frei, verurteilte ihn wegen gewerbsmässigen Betrugs für den Zeitraum vom 13. Oktober 2016 bis 1. April 2017 sowie unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 12. Oktober 2016 zu einer bedingten Geldstrafe von 210 Tagessätzen sowie einer Verbindungsbusse und verwies ihn für fünf Jahre des Landes. 2. Das Bundesgericht hiess eine vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_688/2021 vom 18. August 2022 teilweise gut, hob das Urteil des Obergerichts vom 30. April 2021 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft hielt mit Stellungnahme vom 5. September 2022 unter Verzicht auf weitergehende Ausführungen an den bereits gestellten Anträgen fest. 3.2. Der Beschuldigte beantragte mit Stellungnahme vom 15. September 2022 einen Schuldspruch für den gesamten Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 1. April 2017 wegen eines leichten Falls des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung sowie einen Verzicht auf eine Landesverweisung. Eventualiter sei von einer Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB abzusehen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde (teilweise) gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurück, darf sich dieses nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassiert hat. Die anderen Teile des Urteils haben weiterhin Bestand. Die neue Entscheidung des Obergerichts ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegen- stand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2 f.). -3- 1.2. Nach den verbindlichen Vorgaben des Bundesgerichts liegen die Tatbestandselemente des Irrtums, der Täuschung sowie der Arglist vor. Es sei aber nicht differenziert worden, welcher des gesamthaft festgestellten Vermögensschadens «in der Zeit» vom 1. Oktober 2016 bis 12. Oktober 2016 und welcher vom 13. Oktober 2016 bis 1. April 2017 entstanden sei und auf welchen konkreten Vermögensdisposition dieser jeweils beruhe. Es habe eine neue Auseinandersetzung mit der Frage der Gewerbs- mässigkeit, des «leichten Falls» gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB, der Strafzumessung und der Landesverweisung zu erfolgen. 2. 2.1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs schuldig (Art. 146 Abs. 1 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.2 ff.). Gewerbsmässig handelt, wer die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.5). Wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialver- sicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zu- stehen, macht sich des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer So- zialversicherung schuldig (Art. 148a StGB; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 6B_1108/2021 vom 27. April 2023 E. 1.4 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.4). 2.2. 2.2.1. Hinsichtlich der gemäss Bundesgericht zu prüfenden Vermögens- dispositionen sowie des Vermögensschadens – beides wurde vom Beschuldigten in seiner Beschwerde ans Bundesgericht bei Vorliegen der übrigen Tatbestandselemente der Täuschung, des Irrtums sowie der Arglist nicht einmal gerügt und auch im ersten Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt – ergibt sich im Einzelnen, was folgt: Nach den verbindlichen Vorgaben des Bundesgerichts sind die Vermögensdispositionen «in der fraglichen Zeit» massgebend. Es ist somit auf das jeweilige Valuta-Datum der Gutschrift der Rente auf den Bankkonten des Beschuldigten abzustellen. Faktisch hängt damit der -4- Vermögensschaden vom Datum der Überweisung, mithin der Auszahlungsmodalität, und nicht vom Grund der Leistungen, mithin der Rente für einen bestimmten Monat oder eines Anteils pro rata temporis, ab. Es wurden im Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 12. Oktober 2016 von der Ausgleichskasse des B. Fr. 1'432.00 (UA BO I act. 239) und im Zeitraum vom 13. Oktober 2016 bis 1. April 2017 von der Ausgleichskasse des B. Fr. 7'160.00 (UA BO I act. 239 ff.) sowie der C. Fr. 5'683.85 (UA BO I act. 272 ff.), gesamthaft in diesem zweiten Zeitraum Fr. 12'843.85, überwiesen. Diese Leistungen sind aufgrund der simulierten psychischen Probleme des Beschuldigten und damit irrtumsbedingt erfolgt. Die Ärzte und Gutachter hätten bei Kenntnis der falschen Vorbringen des Beschuldigten und dessen wirklichen Gesundheitszustands keine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer schweren Depression bescheinigt. Der Beschuldigte hätte gestützt darauf keine Rente zugesprochen erhalten. Mithin hatte er auf die Auszahlung dieser Renten keinen Anspruch. Der auf diesen konkreten Vermögensdispositionen beruhende Vermögensschaden beträgt in der Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 12. Oktober 2016 Fr. 1'432.00 und in der Zeit vom 13. Oktober 2016 bis 1. April 2017 Fr. 12'843.85. Dass dadurch der Deliktsbetrag nicht den tatsächlich für die Zeit von Ok- tober 2016 bis April 2017 ausbezahlten Leistungen, auf die kein Anspruch bestanden hat, entspricht, ist die direkte Folge der verbindlichen Er- wägungen des Bundesgerichts, dass die Vermögensdispositionen «in der fraglichen Zeit» festzustellen seien und deshalb hinzunehmen. Hinsichtlich der übrigen Tatbestandselemente (Täuschung sowie Irrtum und für den Be- trug zudem Arglist) kann auf die Erwägungen des Urteils des Bundes- gerichts 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.5 f. verwiesen werden. 2.2.2. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands und der Gewerbsmässigkeit – die Gewerbsmässigkeit wurde vom Beschuldigten in seiner Beschwerde ans Bundesgericht bei Vorliegen der übrigen Tatbestandselemente der Täu- schung, des Irrtums sowie der Arglist nicht gerügt – ergibt sich, was folgt: Der Beschuldigte hat gegenüber Ärzten und Gutachtern, insbesondere Dr. med. D., und den Versicherungen, insbesondere der IV-Stelle, eine schwere Depression vorgetäuscht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.6.2). Er hat einen beträchtlichen Aufwand betrieben (Präsentation in demonstrativ schlechter und ungepflegter Verfassung, Vorspiegelung eines falschen psychischen Gesundheitszustands). Angesichts seiner Vorgehensweise handelte er mit Wissen und Willen, was denn auch grundsätzlich nicht mehr bestritten wird (vgl. Stellungnahme vom 15. September 2022). -5- Das Handeln des Beschuldigten erweist sich zudem als gewerbsmässig, was der Beschuldigte bei gegebenen übrigen Tatbestandsmerkmalen denn auch gar nicht in Frage stellt. Er hat Renten von Fr. 12'843.85 in rund 6 Monaten erhalten, was pro Monat rund Fr. 2'100.00 entspricht. Dieses Einkommen stellt einen namhaften Beitrag an die Kosten der Lebensgestaltung für sich und seine Familie dar. Damit liegt zumindest eine nebenberufliche Tätigkeit vor (vgl. BGE 147 IV 176 E. 2.2.1). Es ist angesichts seines betriebenen Aufwands sowie dem unbeirrten Festhalten an seinen psychischen Problemen nach Kenntnis der Observations- ergebnisse davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich darauf eingestellt hat, auch weiterhin Renten zu beziehen und bereit gewesen ist, weitere Täuschungshandlungen vorzunehmen, um diese Einnahmequelle nicht zu verlieren. Der Beschuldigte hat sich des gewerbsmässigen Betrugs schuldig gemacht (Zeitraum vom 13. Oktober 2016 bis 1. April 2017). 2.2.3. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands und der Frage des «leichten Falls» gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB – dessen Anwendung vom Beschuldigten in seiner Beschwerde ans Bundesgericht bei Vorliegen der übrigen Tatbestandselemente der Täuschung sowie des Irrtums nicht gerügt wurde, was aufgrund der verbindlichen Vorgaben des Bundesgerichts jedoch zu überprüfen ist – ergibt sich, was folgt: Der Beschuldigte hat den Ärzten sowie Gutachtern und den Sozial- versicherungen eine schwere Depression vorgetäuscht. Dadurch wurde ihm eine IV-Rente ausbezahlt. Angesichts dieser Vorgehensweise handelte er mit Wissen und Willen, was denn auch nicht mehr bestritten wird (vgl. Stellungnahme vom 15. September 2022). Das Bundesgericht hat nunmehr entschieden, dass bei Deliktsbeträgen unter Fr. 3'000.00 stets von einem leichten Fall des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung auszugehen sei (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 6B_1108/2021 vom 27. April 2023 E. 1.5.6). Nachdem in casu der Deliktsbetrag von Fr. 1'432.00 unter dieser Erheblichkeitsschwelle liegt, ist von einem leichten Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB auszugehen. 3. 3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. -6- 3.2. Der Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen vor. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Das durch Art. 146 StGB geschützte Rechtsgut ist das Vermögen (BGE 117 IV 139 E. 3d). Der Beschuldigte hat im Zeitraum vom 13. Oktober 2016 bis zum 1. April 2017 durch Vorspiegelung eines falschen psychischen Gesundheits- zustands Invalidenleistungen von insgesamt Fr. 12'843.85 unrechtmässig erlangt, was in diesem Umfang zu einem Vermögensschaden der beiden Sozialversicherungen geführt hat. Dieser Deliktsbetrag, der sich auf knapp das Doppelte des im Jahr 2017 durchschnittlich verfügbaren Einkommens der Privathaushalte von rund Fr. 6'984.00 pro Monat (vgl. Medienmitteilung des Bundesamtes für Statistik vom 19. November 2019) beläuft, ist nicht unerheblich. Der Taterfolg ist unter Berücksichtigung des grossen Spek- trums möglicher Deliktsbeträge aber als gerade noch leicht zu bezeichnen. Verschuldenserhöhend wirkt sich die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten aus. Der Beschuldigte ging planmässig und mit einer erheblichen kriminellen Energie vor, indem er gegenüber Ärzten, Gutachtern sowie Versicherungen mit beträchtlich betriebenem Aufwand (Präsentation in demonstrativ schlechter und ungepflegter Verfassung, Vorspiegelung eines falschen psychischen Gesundheitszustands) eine psychische Krankheit vorgetäuscht hat. Die Art und Weise der Tatausführung ist deutlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands, der eine arglistige Täuschung voraussetzt, hinausgegangen. Zu beachten ist auch, dass durch das vom Beschuldigten gezeigte Verhalten schliesslich das ganze Sozialversicherungssystem erschüttert wird, denn dieses basiert auf richtigen und ehrlichen Angaben der Rentenbezüger. Gleichzeitig werden ehrliche Rentenbezüger in Verruf gebracht. Dank der ausbezahlten Leistungen, die der Beschuldigte von den Sozialversicherungen erhielt, konnte er über rund sechs Monate hinweg ein unbeschwertes Leben auf Kosten der Allgemeinheit führen. Der Beschuldigte hat aus rein monetären Gründen gehandelt, was für sich alleine allerdings nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist, da dieser Umstand jedem Vermögensdelikt immanent ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Verschuldens- erhöhend wirkt sich jedoch das sehr grosse Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, aus. Es sind keine inneren oder äusseren Umstände ersichtlich, welche seine Entscheidungsfreiheit hätten -7- einschränken können. Der Beschuldigte hätte neben seiner SUVA-Rente und ausserhalb seines angestammten Berufs als Bauarbeiter – diesbezüglich wird ihm eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bescheinigt – ein entsprechendes Einkommen erzielen können. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, keine Invalidenleistungen zu ertrügen bzw. das Vermögen der Sozialversicherungen zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit das Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen und unter Berücksichtigung der vom gewerbsmässigen Betrug erfassten Handlungen und Deliktssummen von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 14 Monaten auszugehen. 3.3. Die Täterkomponente ist weder straferhöhend noch strafmindernd zu berücksichtigen. Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich grundsätzlich neutral aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Das Wohlverhalten nach einer Tat stellt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine besondere Leistung dar und ist ebenfalls neutral zu werten (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.4). Wer wie der Beschuldigte nicht vollumfänglich geständig ist, kann hinsichtlich des begangenen Unrechts auch nicht nachhaltig einsichtig und aufrichtig reuig sein. Mehr als eine blosse Tatfolgenreue ist beim Beschuldigten denn auch nicht erkennbar. Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen und einsichtigen Straftäter möglich ist, kommt vorliegend somit nicht in Frage. Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschul- digten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevante Faktoren. Er ist verheiratet und hat drei erwachsene Kinder. Die für die Annahme einer erhöhten Strafempfindlichkeit notwendigen aussergewöhnlichen Umstände liegen nicht vor (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). 3.4. Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.2; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden. -8- Im Verfahren bis zum Urteil des Bundesgerichts wurde keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes geltend gemacht oder festgestellt. Bereits aufgrund der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungs- entscheides kann einzig die Zeit danach oder die gesamte Verfahrens- dauer für die Beurteilung berücksichtigt werden. Seit der Strafanzeige vom 29. September 2017 sind mehr als fünfeinhalb Jahre vergangen. Allein 15 Monate davon sind auf das Beschwerde- verfahren vor Bundesgericht entfallen. Das Verfahren hat damit insgesamt zu lange gedauert. Es liegt eine nicht mehr bloss leichte – aber auch noch keine schwere – Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Sie ist im Urteilsdispositiv festzustellen und ihr ist mit einer Strafreduktion von einem Monat Rechnung zu tragen. 3.5. Nach dem Gesagten wäre auch unter Berücksichtigung der sich strafmindernd auswirkenden Verletzung des Beschleunigungsgebots eine gegenüber der vorinstanzlich ausgesprochenen Geldstrafe von 210 Tagessätzen schwerer wiegende Freiheitsstrafe von 13 Monaten auszusprechen, was aufgrund des Verschlechterungsverbots jedoch nicht möglich ist (Art. 391 Abs. 2 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2022 vom 22. März 2023 E. 5.3.2, demzufolge auch in Anwendung des Verschlechterungsverbots die vom Berufungsgericht im Rahmen des pflichtgemäss auszuübenden Ermessens festzusetzende Gesamtstrafe Ausgangspunkt für die wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots vorzunehmende Strafreduktion bildet). Es bleibt daher bei einer (bedingten) Geldstrafe von 210 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse (siehe nachstehend), zumal sich bei diesem Strafmass das am 1. Januar 2018 in Kraft getretene neue Sanktionenrecht für den Beschuldigten nicht als milder erweist (sog. «lex mitior», siehe Art. 2 Abs. 2 StGB), weshalb das im Tatzeitpunkt geltende Sanktionenrecht (mit einer möglichen Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen) zur Anwendung gelangt. 3.6. In Bezug auf die Höhe des Tagessatzes kann, nachdem keine Änderungen der finanziellen Verhältnisse geltend gemacht wurden und solche auch nicht ersichtlich sind, auf das Urteil des Obergerichts vom 30. April 2021 E. 3.5 verwiesen werden, in welchem der Tagessatz auf das Minimum von Fr. 10.00 festgesetzt wurde. 3.7. Der bedingte Strafvollzug (Art. 42 Abs. 1 StGB) unter Ansetzung einer Probezeit in Höhe des gesetzlichen Minimums von 2 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) ist aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu überprüfen. -9- 3.8. Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung – hier eines geringfügigen Vermögensdelikts gemäss Art. 172ter StGB – zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht besser gestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik). Eine Herabsetzung der von der Vorinstanz ausgefällten Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00 erscheint nicht angezeigt, andernfalls ihr unter den vor- liegenden Umständen nur noch symbolische Bedeutung zukommen könnte. Im Gegenteil wäre im Hinblick auf eine Verbesserung der Legal- prognose des Beschuldigten auch eine höhere Verbindungsbusse in Frage gekommen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 10.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf das gesetzliche Maximum von 90 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 3.9. Da der Beschuldigte «nur» noch wegen eines leichten Falls des unrecht- mässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung schuldig zu sprechen ist, wäre für diese Übertretung an sich zusätzlich eine Busse auszusprechen. Nachdem es jedoch bei der von der Vorinstanz ausge- sprochenen Geldstrafe von 210 Tagessätzen bleibt, besteht aufgrund des Verschlechterungsverbots kein Raum für eine zusätzliche Busse. 3.10. Zusammenfassend hat es auch unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots aufgrund des Verschlechterungsverbots mit einer bedingten Geldstrafe von 210 Tagessätzen à Fr. 10.00 und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00 sein Bewenden. 4. 4.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3). Darauf kann verwiesen werden. - 10 - 4.2. Der Beschuldigte ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er hat mit dem gewerbsmässigen Betrug eine Katalogtat für eine obligatorische Landes- verweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB begangen. Er ist somit grundsätzlich für die Dauer von fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefäll bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 erster Satz StGB). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren. 4.3. 4.3.1. Der 56-jährige Beschuldigte wurde im heutigen Kosovo geboren, kam erstmals am tt. Mai 1985 in die Schweiz und erhielt vom tt. Juni 1985 bis tt. Dezember 1985 eine Aufenthaltsbewilligung («Saisonbewilligung»). Auch in den folgenden Jahren 1986 bis 1988 wurde ihm jeweils für rund 6 Monate in der Schweiz eine befristete Aufenthaltsbewilligung A erteilt. Im Jahr 1989 hat er in seiner Heimat den obligatorischen Militärdienst absolviert. Weiter kam er am tt. März 1990 in die Schweiz und erhielt bis tt. Dezember 1990 eine Aufenthaltsbewilligung A («Saisonbewilligung»). Auch im Jahr 1991 sowie 1992 wurde ihm jeweils für rund 9 Monate in der Schweiz eine befristete Aufenthaltsbewilligung A erteilt. Ab der letzten Einreise vom tt. März 1992 im Alter von 26 Jahren verblieb er in der Schweiz und es wurde ihm neu jeweils jährlich eine Aufenthalts- bewilligung B erteilt. Seit rund 1998 verfügt er über eine Niederlassungs- bewilligung, die regelmässig verlängert wurde (vgl. Akten des Migrationsamts des Kantons Aargau [MIKA-Akten], vorinstanzliche Akten [VA] act. 425 ff.). Mithin lebt er nach jeweils mehrmonatigen Aufenthalten über sechs Jahre hinweg seit mehr als 31 Jahren in der Schweiz. Der Beschuldigte ist mit E., ebenfalls Kosovarin und zu 50 % mit einem Einkommen zwischen Fr. 1'500.00 bis Fr. 1'800.00 arbeitstätig, verheiratet und hat mit ihr drei volljährige Kinder. Der älteste Sohn und dessen Ehefrau wohnen zusammen mit dem Beschuldigten und seiner Ehefrau in Q.. Die Tochter lebt ebenfalls in der Schweiz, während der jüngere Sohn in R. lebt (Protokoll der Berufungsverhandlung [Protokoll], S. 3). Zudem lebt ein Bruder in der Schweiz. Seine weiteren vier Geschwister und seine Mutter wohnen im Kosovo, während sein Vater zwischenzeitlich verstorben sei (UA BO I act. 3; Protokoll, S. 5). - 11 - Der Beschuldigte verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Anfangs während seiner Aufenthalte in der Schweiz als «Saisonnier» sowie bis ins Jahr 2001 hat der Beschuldigte bei der F. AG gearbeitet. Danach bezog er aufgrund u.a. eines Unfalls Leistungen von Sozialversicherungen (ab 1. Mai 2002 eine halbe IV-Rente sowie eine Invalidenrente der SUVA, während ab 2017 die Leistungen der IV eingestellt wurden, verblieb die Invalidenrente der SUVA von Fr. 616.00). Er ging seither keiner Erwerbs- tätigkeit mehr nach, obschon er allerspätestens seit 2016 ausserhalb seines angestammten Berufs als Bauarbeiter sogar als 100 % arbeitsfähig beurteilt wurde. Er lebt daher von den Kindern oder Verwandten, im Wesentlichen vom im gleichen Haus lebenden Sohn. Zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung beliefen sich seine Schulden auf über Fr. 30'000.00 (vgl. VA act. 501 f.). Die Schulden seien zwischenzeitlich angeblich von seinen Kindern bezahlt worden (Protokoll, S. 4), wobei die Kinder aber offenbar noch aktuell an der Rückzahlung eines Darlehens seien (vgl. Plädoyer, S. 13). Jedenfalls ist der Beschuldigte finanziell im Wesentlichen von seinen Kindern, aber auch teilweise von weiteren Verwandten wie von einem seiner Brüder abhängig. Seine Muttersprache ist Albanisch und er spricht auch Deutsch. Der Beizug eines Dolmetschers war für beide Verfahren jedoch notwendig. Mit seiner Familie unterhält er sich lediglich auf Albanisch (VA act. 503). Der Beschuldigte hält sich in Albanischen Klubs u.a. zum Fussballschauen auf. Daneben «kenne» er auch Schweizer Kollegen (vgl. VA act. 507 f.). Dass er sich mit diesen regelmässig treffen würde, führte er nicht aus. Als Freizeitbeschäftigung gibt er denn auch nur «Laufen» an (Protokoll, S. 5). Der pauschale Hinweis, dass er in der Schweiz über Bekannte neben anderen auch Schweizer Nationalität verfüge, reicht für den Nachweis einer gelungenen Integration nicht aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.4). Mithin spielt sich das gesellschaftliche Leben trotz der langen Aufenthaltsdauer – neben seiner Familie, mit der er denn auch Albanisch spricht – scheinbar primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, was – auch in Anbetracht seiner jahrzehntelangen Anwesenheit in der Schweiz – gegen eine hinreichende Integration spricht (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Angesichts des Aufwachsens sowie Absolvierens der obligatorischen Schule in seiner Heimat und seiner ersten Einreise in die Schweiz mit 18 Jahren bzw. seiner definitiven Einreise mit 25 Jahren hat er die prägende Jugend- und Adoleszenzphase im heutigen Kosovo verbracht. Ob ein Härtefall vorliegt, entscheidet sich weder anhand von starren Altersvorgaben noch führt die Anwesenheitsdauer von mehr als 30 Jahren automatisch zur Annahme eines Härtefalls (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.4.1). Das Bundesgericht hat bereits mehrfach festgehalten, dass bei einer Härtefallprüfung nicht schematisch - 12 - ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werde (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Gesamthaft liegen trotz der jahrzehntelangen Anwesenheitsdauer zumindest keine besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehenden Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur vor. 4.3.2. Demgegenüber liegt ein genügend starker Bezug zum Kosovo vor. Es ist davon auszugehen, dass eine Wiedereingliederung den Beschuldigten nicht vor unzumutbare Schwierigkeiten stellen würde. Er ist mit der Kultur und den Gepflogenheiten – angesichts des Aufwachsens im heutigen Kosovo, des regelmässigen Besuchs Albanischer Klubs sowie der in der Regel mindestens einmal pro Jahr mit seiner Frau erfolgten Ferienbesuchen im Kosovo (vgl. Protokoll, S. 5) – vertraut und verfügt auch über die notwendigen Sprachkenntnisse. Mit seiner Mutter sowie vier Geschwistern leben im Kosovo nahe Bezugspersonen, die ihn bei der Resozialisierung unterstützen können. Die Resozialisierungschancen des Beschuldigten im Kosovo erscheinen mit zumutbaren Anstrengungen angesichts seines fehlenden Berufsabschlusses und seiner langen Abwesenheit vom ersten Arbeitsmarkt mithin keineswegs schlechter, wenn nicht sogar besser wie diejenigen in der Schweiz. Dass die Wirtschaftslage im Kosovo allenfalls schwieriger als in der Schweiz sein könnte, vermag eine Landesverweisung nicht zu hindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Eine lebensbedrohende Krankheit oder eine zu befürchtende, dramatische Verschlechterung des Gesundheitszustands infolge der Rückkehr ins Heimatland liegt bei den Knie- sowie Rückenschmerzen nicht und erst recht nicht bei der vom Beschuldigten vorgetäuschten schweren Depression vor. Das Gesundheitswesen des Kosovo bietet eine genügende medizinische Betreuung, auch für psychische Erkrankungen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_653/2021 vom 4. Februar 2022 E. 5.2 sowie E. 6.2). Der blosse Umstand, dass das Gesundheitswesen (allenfalls) qualitativ nicht demjenigen in der Schweiz entspricht und nicht denselben Standard aufweist, hat nicht bereits die Unzumutbarkeit der Rückkehr in die Heimat zur Folge (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_555/2021 vom 29. Juni 2022 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). 4.3.3. Durch eine Landesverweisung würde das Zusammenleben mit seiner Ehefrau und dem ältesten Sohn betroffen. Der Schutz des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK bezieht sich jedoch in erster Linie auf die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und seinem volljährigen Sohn, der denn auch arbeitet und wirtschaftlich selbständig ist (VA act. 505), würde nur dann unter das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben fallen, wenn ein über die normalen familiären Bindungen - 13 - hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestünde (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; BGE 145 I 227 E. 5.3). Ein solches besonderes Abhängigkeitsverhältnis ist vorliegend nicht geltend gemacht worden und ist auch nicht ersichtlich; im Übrigen ebenso wenig hinsichtlich der in der Schweiz lebenden Tochter, zu welcher der Beschuldigte denn auch kaum Kontakt hat (VA act. 506), sowie des in R. lebenden Sohns. Zudem würde die Landesverweisung ein Zusammenleben des Beschuldigten mit seiner Ehefrau nicht verunmöglichen, da es ihr zumutbar wäre, mit dem Beschuldigten in den Kosovo zurückzukehren. Sie wurde im heutigen Kosovo geboren, verfügt über die kosovarische Staatsbürgerschaft, reiste am 24. Januar 1993 zum Beschuldigten in die Schweiz ein und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Sie ist demnach mit der Kultur und den Gepflogenheiten auch unter Berücksichtigung der erwähnten, in der Regel mindestens einmal pro Jahr mit dem Beschuldigten erfolgten Ferien- besuchen im Kosovo (vgl. Protokoll, S. 5) vertraut und verfügt angesichts der Verständigung mit dem Beschuldigten auf Albanisch (vgl. VA act. 503) über die notwendigen Kenntnisse auch der Sprache. Es liegt ein genügend starker Bezug zum Kosovo vor. Sie müsste sich somit im Falle einer Ausreise nicht zuerst in einem fremden Land und in eine fremde Kultur einleben. Die Ehefrau spricht angesichts ihrer jahrzehntelangen Anwesen- heitsdauer nur mangelhaft Deutsch (vgl. Beschuldigter: 50 %-60 %, VA act. 503) und arbeitet etwa 50 % in einer Reinigungsgesellschaft und verdient pro Monat zwischen Fr. 1'500.00 bis Fr. 1'800.00 (Protokoll, S. 4). Ihre Wiedereingliederungschancen im Kosovo erscheinen mit zumutbaren Anstrengungen mithin keineswegs schlechter, wenn nicht sogar besser wie diejenigen in der Schweiz. Unter diesen Umständen ist es der Ehefrau des Beschuldigten zumutbar, den Beschuldigten für die beschränkte Dauer der Landesverweisung in das gemeinsame Heimatland zu begleiten. Unter diesen Umständen ist ein persönlicher Härtefall (knapp) zu verneinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_877/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 4 betreffend einen Beschwerdeführer mit 20 Aufenthaltsjahren, Ehefrau samt drei minderjährigen Kindern und fehlender sozialer sowie beruflicher Integration). 4.3.4. Selbst wenn ein persönlicher Härtefall zu bejahen wäre, überwiegt das hohe öffentliche Interesse an einer Wegweisung das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz deutlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1372/2021 vom 3. März 2022 E. 2.3 betreffend einen Beschwerdeführer bei einer Verurteilung wegen mehrfachen Betrugs im Bereich der Sozialhilfe mit einem Deliktsbetrag von Fr. 13'955.55 sowie mehrfacher Urkundenfälschung und u.a. mit einer Aufenthaltsdauer von fast drei Jahrzehnten und einer Ehefrau aus dem gleichen Herkunftsland samt sogar zwei minderjährigen Kindern): - 14 - Der Beschuldigte wird vorliegend wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 210 Tagessätzen und einer Verbindungs- busse von Fr. 1'000.00 verurteilt. Das Obergericht hätte ohne Geltung des Verschlechterungsverbots eine weniger milde Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen. Der Verfassungs- (Art. 121 Abs. 3 lit. b BV) und der Gesetzgeber werten den Sozialversicherungsbetrug als schwerwiegende Straftat (Urteil des Bundesgerichts 2C_169/2017 vom 6. November 2017 E. 4.5) und im Hinblick auf die Bedeutung der entsprechenden Einrichtungen für das wirtschaftliche und soziale Leben in der Schweiz als besonders verwerflich (statt vieler: zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 6B_1108/2021 vom 27. April 2023 E. 1.5.6). Der Beschuldigte bewirkte mit seinem Verhalten zulasten des schweizerischen Sozialsystems, das primär auf Solidarität und Loyalität und nicht auf Überwachung beruht, einen finanziellen Nachteil. Am Erhalt bzw. an der zweckkonformen Verwendung der Gelder der von der Allgemeinheit getragenen Leistungserbringer und an der Aufrechterhaltung der Funktionalität des Sozialsystems besteht im Weiteren ein grundsätzliches öffentliches Interesse (vgl. Art. 41 und Art. 111-117 BV; Urteil des Bundesgerichts 6B_477/2022 vom 25. August 2022 E. 3.2). Die Umschreibung des Verschuldens als nicht mehr leicht bis mittelschwer ist der Rechtsprechung des Bundesgerichts geschuldet, wonach die Verschuldensformulierung im begrifflichen Einklang mit dem (vorliegend unteren) Strafrahmen des gewerbsmässigen Betrugs von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen situierten Strafmass stehen sollte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Dies darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass das Delikt als Verbrechen und das damit verbundene Verschulden vergleichsweise schwer wiegen. Gegen die Annahme einer Rückfallgefahr spricht nicht, dass die Strafe bedingt ausgesprochen wurde. Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen von Straf- und Ausländerrecht ergibt sich im ausländerrechtlichen Bereich ein strengerer Beurteilungsmassstab. Der Aufschub des Strafvollzugs setzt nicht eine günstige, sondern nur das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus. Demgegenüber kann ausländerrechtlich gerade bei schweren Straftaten ein geringes Rückfallrisiko genügen, das auch bei einem Ersttäter vorliegen kann. Je schwerer eine vernünftigerweise absehbare Rechtsgutsverletzung wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls in Kauf zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.4.3). Für ein künftiges Wohlverhalten des Beschuldigten liegen angesichts des beträchtlich betriebenen Aufwands (Präsentation in demonstrativ schlechter und ungepflegter Verfassung, Vorspiegelung eines falschen psychischen Gesundheitszustands) und der fehlenden Einsicht sowie Reue erhebliche Bedenken hinsichtlich der Legalbewährung vor. Von einer gelungenen Integration in die Schweizer Werte- und Rechtsordnung kann dementsprechend nicht gesprochen werden. Der Beschuldigte hat jenen Staat geschädigt, der ihn bereits seit - 15 - Jahrzehnten finanziell unterstützt hatte. Es kommt hinzu, dass es ihm an Respekt für die schweizerische Rechtsordnung mangelt. Er hat denn die Vorwürfe nicht nur bloss bestritten, sondern den Sozialversicherungen vorzuwerfen versucht, sie hätten die Leistungen früher sistieren sollen. Dieses Vorbringen mutet angesichts der notwendigen, umfangreichen Untersuchungen sowie der einlässlichen psychiatrischen Abklärungen dreist an. Es ist von einer gewissen Durchtriebenheit auszugehen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1372/2021 vom 3. März 2022 E. 2.3.7). Angesichts dieser Umstände ist von einem hohen öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten auszugehen. Dem Beschuldigten ist zwar angesichts seiner langen Aufenthaltsdauer von mehr als 30 Jahren ein nicht unerhebliches privates Interesse am Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Ein ausserordentlich enges Verhältnis zur Schweiz ist mangels gesellschaftlicher sowie beruflicher Integration nicht ersichtlich. Eine soziale und berufliche Eingliederung im Kosovo ist aufgrund seiner Sprachkenntnisse, seiner regelmässigen Ferien- aufenthalte und seiner dort lebenden, erweiterten Familie ohne weiteres möglich sowie zumutbar. Auch der Ehefrau des Beschuldigten ist es zumutbar, ihn in den Kosovo für die Dauer der Landesverweisung zu begleiten. Mit der Landesverweisung des Beschuldigten geht allerdings nicht zwingend ein Umzug der Ehefrau einher. Es steht ihr frei, in der Schweiz zu bleiben und den Kontakt zu ihm durch Kommunikationsmittel oder Besuche aufrecht zu erhalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_191/2020 vom 17. Juni 2020 E. 1.7.2). Dies führt nicht zu einer unzumutbaren Härte, zumal die Dauer der Landesverweisung zeitlich beschränkt ist. Die Landesverweisung bedeutet für den Beschuldigten zweifellos eine gewisse Härte. Selbst ausländerrechtlich reicht eine normale familiäre und emotionale Beziehung nicht aus, um einen Aufenthaltsanspruch zu begründen. Mit der strafrechtlichen Landes- verweisung wurde diese bisherige ausländerrechtliche Ausschaffungs- praxis massiv verschärft, was der Gesetzgeber samt den Folgen in Kauf nahm (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_34/2019 vom 5. September 2019 E. 2.4.4 mit Hinweisen). Es liegen trotz jahrzehntelangem Aufenthalt keine besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehenden Beziehungen vor, um von einer Landesverweisung abzusehen. Mithin überwiegt die Stabilität des Privat- und Familienlebens des Beschuldigten in der Schweiz das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung nicht bzw. ist eine Wegweisung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt (vgl. Urteil des EGMR Otite gegen Vereinigtes Königreich vom 27. September 2022, Nr. 18338/19, § 53). 4.4. Für den Fall einer Bestätigung der Landesverweisung wurde die angeordnete Minimaldauer von 5 Jahren nicht beanstandet, womit es damit – auch aufgrund des Verschlechterungsverbots – sein Bewenden hat. - 16 - 4.5. Die Landesverweisung wäre sodann – entgegen der Vorinstanz – auch im Schengener Informationssystem (SIS) einzutragen gewesen (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4; BGE 146 IV 172). Vom Beschuldigten geht angesichts des begangenen gewerbsmässigen Betrugs sowie des beträchtlich betriebenen Aufwands eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung aus. Bei einem (gewerbsmässigen) Betrug gegenüber der Sozialversicherung liegt ein Eingriff in die Interessen der Schweizer Sozialwerke als einer wesentlichen Grundlage für die Wahrung des sozialen Friedens vor. Ein unrechtmässiger Bezug von Sozialversicherungsgeldern gefährdet die finanziellen Interessen des Leistungserbringers und beansprucht zwecks Abklärung zusätzliche personelle Ressourcen. Es besteht ein hohes öffentliches Interesse am Funktionieren der Sozialwerke und der sozialen Solidarität. Der Beschuldigte hat mit seinem gewerbsmässigen Sozialversicherungs- betrug eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung herbeigeführt. Angesichts des gewichtigen bedrohten Rechtsguts, des möglichen erheblichen Schadens sowie des konkreten Vorgehens des Beschuldigten, insbesondere des beträchtlich betriebenen Aufwands, liegen nicht unerhebliche Bedenken an der Legalbewährung vor. 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung einzig insofern einen für ihn günstigeren Entscheid, als beim vergleichsweise nebensächlichen Schuldspruch wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung für den kurzen Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 12. Oktober 2016 von einem leichten Fall und aufgrund der persönlichen finanziellen Verhältnisse von einer tieferen Tagessatzhöhe auszugehen ist. Im Übrigen und damit in den wesentlichen Punkten (Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs, Strafzumessung, Landesverweisung) ist seine Berufung abzuweisen. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht sind keine zusätzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. 5.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren vor Rückweisung durch das Bundesgericht mit Fr. 6'000.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). - 17 - Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 5.3. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht aus der Staatskasse mit Fr. 920.00 zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). 6. 6.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Auch wenn der vergleichsweise nebensächliche Schuldspruch wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung rechtlich anders als leichter Fall qualifiziert wird, rechtfertigt es sich unter Berücksichtigung des erfolgten Freispruchs vom gewerbsmässigen Betrug zum Nachteil der SUVA angesichts des zur Anklage gebrachten Sachverhalts nach wie vor, dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu 70 % aufzuerlegen. 6.2. Im Übrigen bleibt es bei den Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche Verfahren gemäss Urteil des Obergerichts vom 30. April 2021. 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 18 - Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der SUVA freigesprochen. 3. Der Beschuldigte ist schuldig - des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB (Zeitraum vom 13. Oktober 2016 bis 1. April 2017); - des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung in einem leichten Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB (Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 12. Oktober 2016). 4. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB und Art. 148a Abs. 2 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 210 Tagessätze à Fr. 10.00, d.h. Fr. 2'100.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 90 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 5. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird nicht im Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die Obergerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren vor Rückweisung durch das Bundesgericht eine Entschädigung von Fr. 6'000.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 19 - 6.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht eine Entschädigung von Fr. 920.00 auszurichten. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 16'562.65 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'800.00) werden dem Beschuldigten zu 70 % mit Fr. 11'593.90 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 11'309.95 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten im Umfang von 70 % mit Fr. 7'917.00 zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). - 20 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 12. Juni 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Six Fehlmann