8. 8.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 8.2. Dem ehemaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dominic Frey, ist für das Berufungsverfahren keine Entschädigung auszurichten. - 20 - 8.3. Der Beschuldigte hat seine obergerichtlichen Parteikosten für die freigewählte Verteidigung selbst zu tragen. 9. 9.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'636.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'750.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.