Wird sie nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft bei der Vorinstanz herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 6.2. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden dem Beschuldigten auf Verlangen herausgegeben: - schwarzer Handschuh - Kaufquittung Mobilezone - Mobiltelefon iPhone - Uhr Alpha (silber) - Uhr Adidas - 2 Uhren Armani - diverser Schmuck Werden die obgenannten Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft bei der Vorinstanz herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 7. Die Zivilklagen von B., C.C., E.C. und D.C. werden zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.