1. Das Verfahren wird betreffend den Vorwurf der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs eingestellt. 2. Der Beschuldigte ist des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB und Art. 44 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten mit einem vollziehbaren Anteil von 12 Monaten und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 18 Monaten, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.