Aufgrund dieses Verhaltens und der damals noch bestehenden Strafanträge wurde das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Diebstahl rechtmässig eröffnet. Der Einbruchdiebstahl hat also die Einleitung des Verfahrens bewirkt, weshalb es sich rechtfertigt, dem Beschuldigten - 18 - antragsgemäss die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen.