Der Beschuldigte hat den vorsätzlich und in Mittäterschaft begangenen Einbruchdiebstahl, bei dem das Küchenfenster der Liegenschaft der Familie C. eingeschlagen und unrechtmässig in die Liegenschaft eingedrungen wurde, gestanden (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). Er erfüllt damit die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 144 Abs. 1 und Art. 186 StGB, womit ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten vorliegt. Aufgrund dieses Verhaltens und der damals noch bestehenden Strafanträge wurde das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Diebstahl rechtmässig eröffnet.