Die beschuldigte Person trägt im erstinstanzlichen Verfahren die Kosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einer (teilweisen) Einstellung des Verfahrens können der beschuldigten Person die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt (Art. 426 Abs. 2). Der Beschuldigte hat den vorsätzlich und in Mittäterschaft begangenen Einbruchdiebstahl, bei dem das Küchenfenster der Liegenschaft der Familie C. eingeschlagen und unrechtmässig in die Liegenschaft eingedrungen wurde, gestanden (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5).