2020, N. 16 zu Art. 430 StPO) und dem Grundsatz, dass der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert (BGE 147 IV 47), widersprechen würde. Dementsprechend rechtfertigt es sich bereits aus Art. 430 Abs. 2 StPO, dem Beschuldigten keine Parteientschädigung zuzusprechen. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, hat der Beschuldigte die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt, weshalb auch aus diesem Grund gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Parteientschädigung zu verweigern wäre. 9. 9.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).