Gemäss Art. 430 Abs. 2 StPO kann die Entschädigung ausserdem herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 428 Abs. 2 StPO erfüllt sind, was vorliegend durch die Schaffung der Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren gegeben ist (siehe oben). Nach dem Gesetzeswortlaut von Art. 430 Abs. 2 StPO wäre nur eine Reduktion, nicht aber die gänzliche Verweigerung der Entschädigung zulässig, was allerdings nicht die Absicht des Gesetzgebers war (GRIESSER in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 16 zu Art. 430 StPO) und dem Grundsatz, dass der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert (BGE 147 IV 47), widersprechen würde.