Das Obsiegen des Beschuldigten ist einzig auf die aussergerichtliche Einigung mit den Privatklägern und die damit einhergehenden Rückzüge der Strafanträge zurückzuführen. Damit wurden die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen, weshalb es sich rechtfertigt, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) antragsgemäss vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO).