8. 8.1. Der Beschuldigte erwirkt mit Berufung einen für ihn günstigeren Entscheid, als das Verfahren betreffend den Vorwurf der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs eingestellt, von einer Landesverweisung abgesehen und keine Zivilforderung zugesprochen wird. Hinsichtlich des Strafmasses ist die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gutzuheissen. Das Obsiegen des Beschuldigten ist einzig auf die aussergerichtliche Einigung mit den Privatklägern und die damit einhergehenden Rückzüge der Strafanträge zurückzuführen.