7. Mit Schreiben vom 18. Februar 2022 bzw. vom 28. Februar 2022 erklärten die Privatkläger B., C.C., E.C. und D.C., sie hätten sich mit dem Beschuldigten aussergerichtlich geeinigt, zögen sämtliche Strafanträge gegen den Beschuldigten zurück und wollten nicht länger als Privatkläger am Strafverfahren teilnehmen. Damit sind ihre Zivilklagen als zufolge Rückzugs gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Art. 120 Abs. 2 StPO und Art. 122 Abs. 4 StPO).