Eine Einziehung gemäss Art. 69 StGB setzt nicht nur voraus, dass ein beschlagnahmter Gegenstand zur Begehung einer Straftat gedient hat, bestimmt war oder durch eine Straftat hervorgebracht worden ist. Vielmehr kommt nach dem klaren Wortlaut von Art. 69 StGB eine Einziehung nur infrage, wenn ein solcher Gegenstand zusätzlich die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet. Mithin genügt ein Deliktkonnex alleine für eine Einziehung noch nicht. Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf den beschlagnahmten schwarzen Handschuh nicht erfüllt. Er hat zwar zur Begehung einer Straftat gedient, jedoch handelt es sich dabei um einen Alltagsgegenstand, der von jedem