6. Die Vorinstanz hat einen schwarzen Handschuh, eine gefälschte Rolex Uhr, eine gefälschte Hublot Uhr sowie eine Nike-Tasche in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).