Bei den vom Beschuldigten begangenen Diebstählen handelt es sich um Straftaten gegen das Vermögen und somit nicht um Straftaten gegen besonders hochwertige Rechtsgüter. Auch in der Gesamtheit mit seinen Vorstrafen ergibt sich noch keine so erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, wie dies bei einem notorischen Wiederholungstäter der Fall wäre. Damit überwiegt das private Interesse des Beschuldigten das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung knapp, weshalb von einer nicht obligatorischen Landesverweisung abzusehen ist.