Die Wegweisung von Ausländern, die im Aufnahmeland geboren oder aufgewachsen sind, ist grundsätzlich nur bei schweren, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung tangierenden Straftaten zulässig. Solche Straftaten liegen vor, wenn besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet wurden oder sich weniger gravierende Straftaten durch ihre Summierung gesamthaft als schwerwiegend erweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.1 mit Hinweisen).