5.3. Die Staatsanwaltschaft hat die Erhöhung der Landesverweisung auf sieben Jahre ausdrücklich gestützt auf Art. 66 Abs. 1 lit. d StGB und somit für den Fall der obligatorischen Landesverweisung gestellt. Es kann offen bleiben, ob unter diesen Umständen die Ausfällung einer nicht obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB gegen das Verschlechterungsverbot verstösst (vgl. BGE 147 IV 167 E. 1.5.1-1.5.3), da sich eine solche vorliegend ohnehin nicht rechtfertigt: