5.2. Die obligatorische Landesverweisung wird gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB ausgesprochen, wenn ein Ausländer wegen Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruch verurteilt wird. Da das Verfahren wegen Hausfriedensbruchs aufgrund des Rückzugs des Strafantrags eingestellt wird (vgl. E. 2.2), liegt keine Katalogtat mehr vor, weshalb eine obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a StGB ausser Betracht fällt.