5. 5.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB eine obligatorische Landesverweisung von fünf Jahren ausgesprochen. Der Beschuldigte verlangt einen vollumfänglichen Freispruch und damit ein Absehen von der Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung eine Erhöhung der obligatorischen Landesverweisung auf sieben Jahre. - 14 -