3.8. Dem Beschuldigten ist die Dauer der Untersuchungshaft von 17 Tagen (6. Oktober 2019 bis 22. Oktober 2019) auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 4. Der Beschuldigte hat die vorliegenden Diebstähle während der ihm mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 11. Juli 2017 angesetzten Probezeit von vier Jahren begangen. Die Vorinstanz hat auf einen Widerruf verzichtet und stattdessen die Probezeit um ein Jahr verlängert (vgl. Art. 46 Abs. 2 StGB). Die Staatsanwaltschaft hat diesen Punkt mit Anschlussberufung nicht angefochten, womit es aufgrund des Verschlechterungsverbots sein Bewenden hat (Art. 391 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 167 E. 1.5.1- 1.5.3).