Infolge der erheblichen Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten (siehe oben) und des nicht unerheblichen Verschuldens ist der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe auf zwölf Monate und der aufgeschobene Teil auf 18 Monate festzusetzen. Dies erlaubt, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, den Vollzug des unbedingten Strafanteils in Form der Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB). Den nach dem Vollzug noch verbleibenden Bedenken an der Legalbewährung ist mit einer Probezeit von drei Jahren für den bedingt auszusprechenden Anteil von 18 Monaten Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB).