Auch unter Berücksichtigung der Unschuldsvermutung lässt dies zumindest den Schluss zu, dass das Verhalten des Beschuldigten die Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderte, was Zweifel an einem tadellosen Verhalten seit der Begehung der vorliegenden Delikte aufkommen lässt. Negativ ins Gewicht fällt weiter, mit welcher Skrupellosigkeit der Beschuldigte das Vertrauen von Personen in seinem Umfeld missbrauchte, um die beiden vorliegenden Diebstähle zu begehen.