Der Beschuldige hat anlässlich der Berufungsverhandlung ein vollumfängliches Geständnis abgelegt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 f.), was trotz des sehr späten Zeitpunkts zumindest auf ein Mindestmass an Einsicht und Reue schliessen lässt und leicht strafmindernd berücksichtigt werden kann. Weitere Faktoren, welche sich strafmindernd oder straferhöhend auswirken könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere erweist sich die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten als durchschnittlich. Damit halten sich die straferhöhenden und strafmindernden Komponenten ungefähr die Waage, womit sich die Täterkomponente neutral auswirkt.