Zuletzt wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 11. Juli 2017 wegen Verletzung der Verkehrsregeln und grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse verurteilt (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Infrage kommt aber nur eine massvolle Straferhöhung, da aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht werden darf, die Vorstrafen mithin nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden dürfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_325/2013 vom 13. Juni 2013 E. 4.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.4).