3.5. Im Rahmen der Täterkomponente fallen die Vorstrafen des Beschuldigten leicht straferhöhend ins Gewicht, auch wenn diese nicht einschlägig sind und teilweise bereits länger zurückliegen, denn er hat nicht die nötigen Lehren daraus gezogen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 25. April 2014 wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen und einer Busse verurteilt.