Insgesamt ist in Bezug auf den Diebstahl vom 20. September 2019 von einem leichten bis mittelschweren Tatverschulden und in Relation zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe von einer angemessenen Einzelstrafe von zwölf Monaten auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die beiden Diebstähle nur in einem losen Zusammenhang gestanden sind. Entsprechend - 11 - hoch ist der Gesamtschuldbeitrag des Diebstahls vom 20. September 2019 zu veranschlagen. Somit ist in Anwendung des Asperationsprinzips eine angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe von 20 Monaten um zehn Monate vorzunehmen.