Der Beschuldigte verfügte auch bei diesem Diebstahl über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Er verfügte durch sein Praktikum bei B. über ein Einkommen, entschied sich jedoch nach rund zwei Wochen Praktikum für den aus seiner Sicht einfachsten Weg, Geld zu beschaffen, indem er seinen Arbeitgeber bestohlen hat. Wiederum unberücksichtigt zu bleiben hat das monetäre Motiv des Beschuldigten.