375 Fragen 109 f.). Aufgrund des schweren Vertrauensmissbrauchs gegenüber seinen Freunden wiegt zudem die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten bedeutend schwerer als diejenige des Mittäters I., der C.C. und E.C. nur flüchtig kannte und noch nie bei ihnen zu Hause war (act. 423 und 436). Zuletzt war der Mittäter I. im Gegensatz zum Beschuldigten von Anfang an geständig (act. 363 ff.), was sich bei diesem erheblich strafmindernd ausgewirkt haben dürfte. 3.4. Diese Einsatzstrafe ist für den Diebstahl vom 20. September 2019 (Anklageziffer I.1) in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. - 10 -