Auch bei der Ausführung wirkte der Beschuldigte in massgebender Weise mit. Er gab I. Anweisungen, wie dieser in die Liegenschaft eindringen solle und verursachte mit seinem Fahrzeug Lärm, während I. das Küchenfenster der Liegenschaft einschlug. Als dieser in der Liegenschaft war, gab der Beschuldigte ihm in seinem Fahrzeug wartend über Videotelefonie Anweisungen, an welchen Orten er nach Geld und Schmuck suchen, was er mitnehmen und wie er die Liegenschaft wieder verlassen solle (act. 373 Frage 85; act. 375 Frage 100). Nach dem Einbruch fuhren der Beschuldigte und I. mit dem Deliktsgut zurück zum Wohnort von I. und teilten das Deliktsgut auf (act. 375 Fragen 109 f.).