bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten sowie einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt (act. 477 ff.). Diese als sehr mild erscheinende Strafe, welche vom Obergericht nicht überprüft werden kann, eignet sich nicht als Vergleichsgrösse im Hinblick auf die Strafzumessung, zumal sich die Tatbeiträge erheblich unterscheiden. Der Beschuldigte erweist sich als die treibende Kraft hinter dem Diebstahl. Er fasste zunächst alleine den Tatentschluss, in die Liegenschaft der Familie C. einzubrechen und Vermögenswerte zu stehlen. Da er nicht selber einbrechen wollte, sprach er in der Folge I. an und schlug ihm vor, das Deliktsgut hälftig aufzuteilen (act. 372 Fragen 76 f.; act. 376 Fragen 115 ff.).