Der Beschuldigte handelte aus monetären Gründen, was jedem Vermögensdelikt immanent ist und beim Diebstahl bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst wird. Dieser Umstand darf deshalb bei den Tatkomponenten nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/ 2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Insgesamt ist in Bezug auf den Diebstahl vom 4. Oktober 2019 von einem mittelschweren Tatverschulden und in Relation zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe von einer angemessenen Einsatzstrafe von 20 Monaten auszugehen.