Der Beschuldigte war im Zeitpunkt der Tatbegehung zwar arbeitslos, befand sich aber nicht in einer finanziellen Notlage, zumal er Arbeitslosengeld in Höhe von Fr. 3'100.00 erhielt und kostenlos bei seinen Eltern wohnte (act. 5 f.). Weiter ist nicht davon auszugehen, dass die vom Beschuldigten als Grund für die Tat angegebene Spielsucht eine Schwere erreichte, die seine Entscheidungsfreiheit im Tatzeitpunkt massgeblich beeinträchtigte. Der Beschuldigte konnte nämlich kurz darauf ohne Therapie mit dem Spielen aufhören und verlor seither nach eigenen Angaben keinen Gedanken mehr daran, spielen zu gehen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 f.).