Verschuldenserhöhend ist weiter das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen, über das der Beschuldigte bei der Begehung des Diebstahls verfügte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, das fremde Vermögen zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und somit auch sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen). Der Beschuldigte war im Zeitpunkt der Tatbegehung zwar arbeitslos, befand sich aber nicht in einer finanziellen Notlage, zumal er Arbeitslosengeld in Höhe von Fr. 3'100.00 erhielt und kostenlos bei seinen Eltern wohnte (act. 5 f.).