Dabei handelt es sich um ein Vorgehen, das deutlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgeht. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten ist es vorliegend hingegen unerheblich, dass die Geschädigten ihr Desinteresse an einer Bestrafung des Beschuldigten -8- erklärten, denn bei der Beurteilung eines Offizialdelikts lässt sich daraus für die Strafzumessung nichts ableiten (Urteil des Bundesgerichts 6B_764/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 1.9.2).