395 Frage 10). Zudem hat er auf Snapchat durch Fotos versucht, den Eindruck zu erwecken, er sei zum Tatzeitpunkt in Stuttgart gewesen (act. 343 f. Fragen 24 ff.; act. 399 Frage 56). In Bezug auf die Art und Weise der Tatbegehung ist ausserdem zu berücksichtigen, dass es sich um einen Einbruchdiebstahl handelte, bei dem sich der Mittäter durch Einschlagen des Küchenfensters Zugang zur Liegenschaft verschaffte (act. 374) und damit eine erhebliche Hürde überwinden musste. Dabei handelt es sich um ein Vorgehen, das deutlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgeht.