Erheblich verschuldenserhöhend wirkt sich die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns aus. Der Beschuldigte ist mit einer beträchtlichen kriminellen Energie, Skrupellosigkeit und Planmässigkeit vorgegangen. Er hat das Vertrauen der Familie C., die ihn mehrfach zum Mittagessen in ihr Haus eingeladen hatte (act. 326 Frage 41), und insbesondere seiner Freunde C.C. und E.C. aufs Gröbste missbraucht, indem er sein Wissen über die Liegenschaft, die Vermögenswerte, die beruflichen Tätigkeiten sowie weitere persönliche Informationen der Familie ausgenutzt hat, um den Diebstahl zu begehen.