Der Tatbestand des Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Durch Art. 139 StGB wird das Vermögen geschützt (Urteil des Bundesgerichts 6B_786/2014 vom 10. April 2015 E. 1.5.3). Der Beschuldigte hat in Mittäterschaft mit I. Bargeld, Uhren, Sonnenbrillen, Goldmünzen und Schmuck im Wert von gesamthaft mindestens Fr. 23'000.00 gestohlen.