2.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig gesprochen. Die Verurteilung wegen Diebstahls ist vorliegend nicht mehr angefochten. Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch sind nur auf Antrag strafbar. Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist (Art. 33 Abs. 1 StGB). Der Rückzug ist endgültig (Art. 33 Abs. 2 StGB).